Humboldt-Universität zu Berlin - Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät - Institut für Informatik

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Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik am Institut für Informatik der HU-Berlin

der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät II vom 04.Juli 1994

Präambel

Auf Grund von § 31 i. V. m. §§ 71 und 90 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - Berl HG) in der Fassung vom 31. Dezember 1993 (GVBl. S. 649) hat der Rat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät II der Humboldt-Universität zu Berlin am 04.07.1994 folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik erlassen.*

Inhaltsverzeichnis

  1. Abschnitt: Allgemeines
  2. Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
  3. Abschnitt: Diplomprüfung
  4. Abschnitt: Schlußbestimmungen

I. Allgemeines

§ 1
Diplomgrad


(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereitet ist und über die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so verfügt, daß er/sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln befähigt ist.

(2) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplom-Informatiker bzw. Diplom-Informatikerin (abgekürzt: Dipl.-Inf.) verliehen.


§ 2
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots


(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

(2) Das Studium der Informatik gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung (im weiteren Vorprüfung genannt), das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtumfang von bis zu 170 Semesterwochenstunden (in Abhängigkeit vom gewählten Nebenfach), die sich gleichmäßig auf das Grundstudium und das Hauptstudium verteilen, sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studierenden.


§ 3
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen


(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplom-Prüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Eine Fachprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus mündlichen Prüfungen und/oder Klausuren.

(3) Prüfungszeitraum ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Ende der Lehrveranstaltungen des Semesters und dem Beginn der Lehrveranstaltungen des nächsten Semesters. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag abweichende Termine festlegen. Fachprüfungen können studienbegleitend vor den jeweiligen Prüfungszeiträumen abgenommen werden (vorgezogene Fachprüfungen), wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches im vollen Umfang vermittelt worden sind.

(4) Das Grundstudium einschließlich der Vorprüfung sollte am Ende des 4. Semesters, das Hauptstudium einschließlich der Fachprüfungen der Diplomprüfung am Ende des 9. Semesters abgeschlossen sein.


§ 4
Leitung und Organisation des Prüfungswesens


(1) Im Institut für Informatik ist der Prüfungsausschuß im Auftrag des Rates der Fakultät für das Prüfungswesen verantwortlich.

(2) Der Prüfungsausschuß des Instituts für Informatik setzt sich zusammen aus

  1. vier Professoren/Professorinnen,
  2. einem/einer mit Lehre beauftragten wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterin und
  3. zwei Studierenden.

Dabei haben die Vertreter der jeweiligen Gruppe das Vorschlagsrecht. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen das Grundstudium im Studiengang Informatik abgeschlossen haben. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, für Studierende 1 Jahr. Der Prüfungsausschuß wählt einen/eine ihm angehörenden/angehörende Professor/Professorin zu seinem/seiner Vorsitzenden.

(3) Der Prüfungsausschuß ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Prüfungsordnung zuständig; insbesondere für

  • die Organisation der Prüfungen,
  • Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen,
  • Gewährung von Fristverlängerungen,
  • Aufstellung der Prüfer- und Beisitzerlisten,
  • die Gewährung von angemessenen Prüfungsbedingungen für Studierende, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung oder Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung bzw. eine Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder zum festgelegten Zeitpunkt abzulegen,
  • die Anerkennung von Gründen für die Nichteinhaltung von Prüfungsterminen durch Studierende.

(4) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende übertragen. Einwände gegen Entscheidungen des/der Vorsitzenden werden im Ausschuß behandelt.

(5) Der Prüfungsausschuß wacht über die Einhaltung der Prüfungsordnung und berichtet dem Fakultätsrat mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Stellvertreter seiner studentischen Mitglieder haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Sie gelten nicht als Öffentlichkeit im Sinne des § 8 (5).

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


§ 5
Prüfer und Beisitzer


(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren/Professorinnen und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Informatik oder in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Gibt es mehrere Prüfer/Prüferinnen für ein Prüfungsfach, so hat der Studierende das Recht, unter diesen einen für die Prüfung vorzuschlagen. Aus Gründen übermäßiger Belastung eines Prüfers/einer Prüferin kann der Prüfungsausschuß vom Vorschlag des Studierenden abweichen. Die Namen der Prüfer/Prüferinnen für ein Prüfungsfach werden rechtzeitig öffentlich bekanntgegeben.

(3) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 4 Abs. 7 entsprechend.


§ 6
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren


(1) Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprüfung und zur Diplomprüfung sind folgende Unterlagen zusammen mit dem Zulassungsantrag beim Prüfungsausschuß Informatik einzureichen:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung.
  2. eine Erklärung des Studierenden/der Studierenden, daß ihm/ihr die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik am Institut für Informatik der Humboldt-Universität in der jeweils zutreffenden Fassung bekannt ist,
  3. eine Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, ob er/sie bereits eine Diplom-Vorprüfung bzw. eine Diplom-Hauptprüfung im gleichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, oder ob er/sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
  4. der Nachweis der Immatrikulation im Studiengang Informatik an der Humboldt-Universität zu Berlin,
  5. das Studienbuch bzw. entsprechende Unterlagen.

(2) Die Anmeldung zu einer Fachprüfung kann erfolgen, wenn die für das betreffende Prüfungsfach erforderlichen fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 18 und 22) nachgewiesen werden. Der/die für das jeweilige Prüfungsfach zuständige Prüfungsberechtigte hat diese zur Prüfungszulassung notwendigen Studienleistungen mit Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung bekanntzugeben.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:

  1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
  2. der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplom-Hauptprüfung in einem gleichen oder einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder
  3. der Kandidat/die Kandidatin sich im gleichen oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet, oder
  4. der Prüfungsanspruch gemäß § 14 (5), (6) erloschen ist.

(4) Ist es dem/der Studierenden nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

(5) Der Antrag auf Zulassung ist gesondert für die Vorprüfung und die Diplomprüfung, jeweils bei der Anmeldung für die erste Fachprüfung, zu stellen.

(6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß, die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

(7) Zu jeder Prüfung ist eine Anmeldung erforderlich, bei der ein Prüfungstermin vereinbart wird. Die Anmeldung hat mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin zu erfolgen. Der Studierende kann bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin seine Anmeldung zurückziehen.


§ 7
Prüfungsformen


(1) Prüfungsleistungen sind

  1. die mündlichen Prüfungen (§ 8)
  2. die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten (§ 9)
  3. die Diplomarbeit (§ 10)

(2) Macht ein/eine Studierender/Studierende durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so muß der Prüfungsausschuß über andere Formen entscheiden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.


§ 8
Mündliche Prüfungen


(1) In den mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, daß sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen verstehen. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Studierenden über ein breites fachliches Grundwissen verfügen.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines/einer sachkundigen Beisitzers/Beisitzerin oder vor mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen (Kollegialprüfung) als Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat/jede Kandidatin in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer/einer Prüferin geprüft. Vor Festsetzung der Note hört der Prüfer/die Prüferin die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer/Prüferinnen.

(3) Die Prüfungsdauer beträgt bei einer Teilprüfung mindestens 15 und höchstens 45 Minuten, bei einer Fachprüfung mindestens 30 und höchstens 60 Minuten. Die Dauer der jeweiligen Prüfung wird durch Aushang bekannt gemacht.

(4) Bei mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit angesetzt werden, in der sich die Studierenden (unter Verwendung bekanntgegebener Hilfsmittel) auf ein ihnen gestelltes Thema vorbereiten. Die Dauer der Vorbereitungszeit ist gleich der angesetzten Prüfungszeit. Mündliche Prüfungen können am Rechner abgenommen werden und die praktische Demonstration von Fertigkeiten beinhalten.

(5) Inhalt, Ergebnisse und Verlauf jeder mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von den Prüfenden und dem Beisitzer zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist. Die Bewertung ist den Studierenden jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(6) Im Einvernehmen mit den Studierenden ist die Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten/die Kandidatin.


§ 9
Schriftliche Prüfung


(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie in begrenzter Zeit mit von dem Prüfer/der Prüferin zugelassenen Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu seiner Lösung finden kann.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Note errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Schriftliche Arbeiten können auch zur Leistungskontrolle angesetzt werden.

(3) Die Dauer von Klausuren wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt, sie soll nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Stunden betragen.

(4) Hausarbeiten gelten als schriftliche Prüfungen, wenn dies bei ihrer Vergabe festgelegt wird. Ihnen ist vom Kandidaten/von der Kandidatin eine Erklärung beizufügen, daß sie selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln verfaßt wurden. Hausarbeiten im Informatik-Studium sind die Studienarbeit und die Diplom-Arbeit.

(5) Werden schriftliche Prüfungsleistungen im Rahmen von Gruppenarbeiten erbracht, so sind die Leistungen des einzelnen Kandidaten/der einzelnen Kandidatin zu bewerten nach

  • seinem/ihrem persönlichen Beitrag an den Ergebnissen,
  • seiner/ihrer nachgewiesenen Fähigkeit zum gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeiten und dem erworbenen Verständnis für den Gesamtkomplex.

§ 10
Diplomarbeit


(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb von 6 Monaten ein Problem aus der Informatik oder den Anwendungen der Informatik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und einer Lösung zuzuführen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem/jeder am Institut für Informatik in Forschung und Lehre tätigen Professor/Professorin und anderen prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb des Instituts ausgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat/die Kandidatin rechtzeitig ein Thema für seine/ihre Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann auch vor dem Erbringen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 18 ausgegeben werden.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag jedes/jeder einzelnen Kandidaten/Kandidatin deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Das Thema und die Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß diese Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten beiden Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er/sie die Diplomarbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen/ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuß bestimmt. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören der Prüfer. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.


§ 11
Bewertung von Prüfungsleistungen


(1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist vom jeweiligen Prüfer/ der jeweiligen Prüferin durch Vergabe einer Note und dem zugeordneten Urteil zu bewerten.

Note Urteil verbale Beschreibung
1 sehr gut eine hervorragende Leistung
2 gut eine überdurchschnittliche Leistung
3 befriedigend eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht
5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte, die durch Erniedrigen bzw. Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden, vergeben werden. Die Noten 0,7 ; 4,3 ; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Fachnote aus dem (eventuell gewichteten) arithmetischen Mittel der Noten der Teilprüfungen, sofern diese bestanden wurden. Wird eine Teilprüfung in einem Prüfungsfach mit 5 (nicht ausreichend) benotet, so wird die Fachnote auf 5 (nicht ausreichend) festgesetzt. Die Prüfung in diesem Fach ist nicht bestanden.

arithm. Mittel m Urteil
m < = 1,5 sehr gut
1,5 < m < = 2,5 gut
2,5 < m < = 3,5 befriedigend
3,5 < m < = 4,0 ausreichend
m > 4,0 nicht ausreichend

(3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Für die Bildung der Gesamtnote (vgl. § 24, Abs. 1) gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß


(1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung der Gründe und setzt gegebenenfalls einen neuen Prüfungstermin fest. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung einer Krankheit als triftiger Grund ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung innerhalb von 5 Tagen nach dem Prüfungstermin. Eine Verlängerung dieser Frist kann durch den Prüfungsausschuß gewährt werden, wenn die rechtzeitige Abgabe der ärztlichen Bescheinigung nachweislich nicht möglich war.

(4) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin das Ergebnis seiner Prüfungsleistung oder das eines anderen Kandidaten schuldhaft durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder stört er/sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, so kann er/sie von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtführenden vom Fortgang der Prüfung ausgeschlossen werden mit der Folge, daß die Prüfung für ihn/sie mit nicht ausreichend bewertet wird. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten/die Kandidatin vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5) Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 4 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Belastende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 13
Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Prüfungsleistungen


(1) Fachprüfungen sind bestanden, wenn sie mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurden.

(2) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurde.

(3) Hat der Kandidat/die Kandidatin eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit mit nicht ausreichend bewertet, so erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Fachprüfung oder die Diplomarbeit wiederholt werden kann. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.


§ 14
Wiederholung von Prüfungen


(1) Für die zur Vorprüfung gehörenden Prüfungsleistungen, die am Institut für Informatik zu erbringen sind, gilt die folgende Regelung: Studierende, die innerhalb der Regelstudienzeit gemäß § 17 Absatz (3) bis Absatz (5) eine Prüfungsleistung erstmals erbracht haben, sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung berechtigt, diese Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuß zu annullieren. Die Prüfung gilt dann als nicht durchgeführt. Diese Regelung gilt nicht für Prüfungsleistungen, die gemäß § 12, Abs. 4 als nicht ausreichend bewertet wurden.

(2) Die Diplomvorprüfung kann in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, höchstens zweimal wiederholt werden. Die Diplomprüfung kann in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(3) Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfungen nicht bestanden wurden.

(4) Der Prüfungsausschuß gewährleistet, daß der Kandidat/die Kandidatin eine Wiederholungsprüfung spätestens in der auf die nichtbestandene Prüfung folgenden Prüfungsperiode ablegen kann. Eine nichtbestandene Prüfung kann frühestens nach vier Wochen, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet, wiederholt werden.

(5) Wird die Vorprüfung nicht spätestens mit Ablauf des sechsten Semesters in allen Teilen erfolgreich abgeschlossen, so ist der/die Studierende verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Vorprüfung teilzunehmen, die von Prüfungsberechtigten durchgeführt wird. Ist der Student/die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des sechsten Semesters nicht nachgekommen, so findet § 15, Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlHG Anwendung. Werden die für den erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung erforderlichen Leistungen nicht spätestens bis zum Ablauf zweier weiterer Semester nachgewiesen, so ist der Student/die Studentin verpflichtet, erneut an einer besonderen Prüfungsberatung teilzunehmen. Ist er dieser Verpflichtung bis zum Ende des 8. Semesters nicht nachgekommen, so findet § 15, Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlHG (in der Fassung vom 31.12.1993) Anwendung.

(6) Hat sich der Student/die Studentin nicht spätestens nach Ablauf von fünf Semestern nach der Vorprüfung zur Diplomprüfung gemeldet, so ist er/sie verpflichtet an einer besonderen Prüfungsberatung für die Diplomprüfung teilzunehmen, die von Prüfungsberechtigten durchgeführt wird. Ist der Student/die Studentin dieser Verpflichtung nicht bis zum Ende des 11. Semesters nachgekommen, so findet § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des BerlHG (in der Fassung vom 31. Dezember 1993) Anwendung.

(7) Kandidaten, deren Diplomarbeit den Anforderungen nicht entspricht, können die Diplomarbeit wiederholen. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit innerhalb der ersten beiden Monate des Bearbeitungszeitraumes ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat/die Kandidatin bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.


§ 15
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen


(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Informatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Gleiches gilt für die Vorprüfung. Soweit die Vorprüfung Fächer nicht enthält, die am Institut für Informatik der Humboldt-Universität Gegenstand der Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung wird versagt, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen am Institut für Informatik der Humboldt-Universität entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden als Praktika anerkannt.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 - 4 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Kandidat/die Kandidatin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


II. Diplom-Vorprüfung

§ 16
Zweck und Durchführung der Vorprüfung


(1) Durch die Vorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er/sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Informatik, ein methodisches und praktisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung angeeignet hat, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Vorprüfung sollte vor Beginn des fünften Fachsemesters abgelegt werden.


§ 17
Umfang und Art der Vorprüfung


(1) Die Vorprüfung besteht aus den Fachprüfungen
Theoretische Informatik
Praktische Informatik
Technische Informatik
Mathematik
sowie einer Fachprüfung im gewählten
Nebenfach.

(2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern wie folgt zugeordneten Lehrveranstaltungen

Theoretische Informatik: Theoretische Informatik (Th 1, Th 2, Th 3)
Praktische Informatik: Praktische Informatik (PI 1, PI 2, PI 3)
Technische Informatik: Technische Informatik (TI 1, TI 2)
Mathematik: Mathematik I, II, III.
Nebenfach: Lehrveranstaltungen des Nebenfachs gemäß Prüfungsordnung des Nebenfachs.

Der Prüfungsausschuß legt zu Beginn der Lehrveranstaltungen fest, ob in den oben genannten Fächern schriftlich und/oder mündlich geprüft wird.
Die Lehrveranstaltungen behandeln die in der Studienordnung für den Diplom-Studiengang Informatik an der Humboldt-Universität festgelegten Stoffgebiete.

(3) Die Fachprüfung "Theoretische Informatik" findet studienbegleitend in Form von zwei Teilprüfungen "Theoretische Informatik I" nach dem ersten Fachsemester und "Theoretische Informatik II, III" nach dem vierten Fachsemester statt.

(4) Die Fachprüfung "Praktische Informatik" findet studienbegleitend in Form von zwei Teilprüfungen nach dem zweiten Fachsemester und nach dem dritten Fachsemester statt.

(5) Die Fachprüfung "Technische Informatik" findet nach dem vierten Fachsemester statt.

(6) Die Fachprüfung "Mathematik" findet studienbegleitend nach dem dritten Fachsemester statt.


§ 18
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Vorprüfung


(1) Zu den Fachprüfungen der Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 6 aufgeführten Unterlagen im Grundstudium folgende Leistungsnachweise erbringt:

  • für die Teilprüfung "Theoretische Informatik I":
    1 Übungsschein (2 SWS) zur Vorlesung "Theoretische Informatik I",
  • für die Teilprüfung "Theoretische Informatik II, III":
    1 Übungsschein (2 SWS) zu den Vorlesungen "Theoretische Informatik II, III",
  • für die Teilprüfung "Praktische Informatik I und II"
    1 Übungsschein (4 SWS) zu den Vorlesungen "Praktische Informatik I, II",
  • für die Teilprüfung "Praktische Informatik III"
    1 Praktikumsschein (6 SWS) zum Software-Praktikum,
  • für die Fachprüfung "Technische Informatik"
    1 Praktikumsschein (2 SWS) zur Vorlesung "Technische Informatik I"
    1 Übungsschein (2 SWS) zur Vorlesung "Technische Informatik II"
  • für die Prüfungen "Mathematik"
    1 Übungsschein (2 SWS) zur Vorlesung "Mathematik I"
    1 Übungsschein (2 SWS) zur Vorlesung "Mathematik II"
  • für die Fachprüfung im Nebenfach ist ein Leistungsnachweis zu erwerben.

(2) Übungsscheine werden in der Regel durch aktive Mitarbeit in den Übungen zu den betreffenden Lehrveranstaltungen, insbesondere durch schriftliche Lösung von Übungsaufgaben erworben. Auf Antrag von Studierenden mit ungenügender Übungsbeteiligung kann der Leistungsnachweis durch Bestehen einer schriftlichen Leistungskontrolle erworben werden.

(3) Als Teilprüfung können selbständige wissenschaftliche Arbeiten und wissenschaftliche Leistungen im Praktikum auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin vom Prüfungsausschuß anerkannt werden, wenn sie den in der Prüfung geforderten Leistungen entsprechen.


§ 19
Bildung der Fachnoten und Gesamtnote, Zeugnis


(1) Die Note einer Fachprüfung, die studienbegleitend in Form von Teilprüfungen abgelegt wird, wird als mit der Semesterwochenstundenzahl gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der Teilprüfungen gebildet.

(2) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Für jede Fachprüfung wird gemäß Abs. 1 eine Fachnote gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten.

(3) Über die bestandene Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und vom Dekan/von der Dekanin des Fachbereichs zu unterzeichnen sowie mit dem Siegel des Fachbereichs zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum der letzten erfolgreich bestandenen Fachprüfung.

(4) Ergebnisse der Diplomvorprüfung werden nicht auf die Diplomprüfung angerechnet.


III. Diplomprüfung

§ 20
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung


Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines/ihres Fachs überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik anzuwenden.


§ 21
Umfang und Art der Diplomprüfung


(1) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. vier Fachprüfungen zu Informatik-Vertiefungskursen,
  2. einer Fachprüfung (Abschlußprüfung) im Nebenfach gemäß der mit der die Nebenfachausbildung leistenden Fakultät getroffenen Vereinbarung.

Die Fachprüfungen der Diplomprüfung können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.

(2) Informatik-Vertiefungskurse sind Vorlesungen im Umfang von mindestens acht SWS, die vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet der Informatik vermitteln und i.a. von Übungen, Seminaren oder Praktika begleitet werden.

(3) Um eine ausreichende Breite des in den Prüfungen behandelten Stoffes abzusichern, werden Informatik-Vertiefungskurse in den drei Teilgebieten

  • Theoretische Informatik
  • Praktische und Angewandte Informatik
  • Technische Informatik

angeboten.
Die Zuordnung eines Vertiefungskurses zu einem dieser Teilgebiete wird bei seiner Ankündigung bekanntgegeben . Sie ergibt sich im allgemeinen bereits durch die Professur, die den Kurs hält, wobei hier jedoch nicht von vornherein Festlegungen getroffen werden, um inhaltlichen Gesichtspunkten eines Kurses die Priorität zu geben.
Aus den Teilgebieten Theoretische Informatik und Technische Informatik können jeweils höchstens zwei Fachprüfungen, aus dem Teilgebiet Praktische und Angewandte Informatik (aufgrund der Breite des Gebietes) mindestens eine und höchstens drei Fachprüfungen abgelegt werden.
Der Studienschwerpunkt des Studenten/der Studentin (in der Regel das Gebiet, auf dem er/sie seine/ihre Diplomarbeit anfertigt) muß mit zwei Fachprüfungen vertreten sein.


§ 22
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung


(1) Zur Diplomprüfung im Diplom-Studiengang Informatik kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 6 aufgeführten Anforderungen

  1. die Vorprüfung im Diplom-Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat;
  2. im Hauptstudium die folgenden Leistungsnachweise erbracht hat:
    • 1 Leistungsnachweis im Nebenfach
    • 1 studienbegleitende Prüfung im "Mathematischen Ergänzungsfach"
    • 4 Seminar- oder Praktikumsscheine, davon höchstens zwei Scheine im Studienschwerpunkt,
    • ein positives Gutachten über die Studienarbeit.

(2) Als "Mathematisches Ergänzungsfach" ist eine Vorlesung von mindestens vier SWS über ein für die Informatik wichtiges mathematisches Gebiet aus dem Angebot der Institute für Mathematik und Informatik auszuwählen und durch eine studienbegleitende Prüfung abzuschließen.

(3) Die Studienarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit, die im Studienschwerpunkt des Kandidaten/der Kandidatin in der Regel unter der Anleitung eines/einer wissenschaftlichen Betreuers/Betreuerin angefertigt wird. Durch die Studie dokumentiert der Kandidat/die Kandidatin, daß er/sie sich in ein spezielles Thema eingearbeitet hat und grundlegende wissenschaftliche Ausdrucksmittel und Arbeitstechniken beherrscht. Die Studie bildet in der Regel die Grundlage für die Vergabe eines Themas für die Diplomarbeit und sollte daher im 8. Semester angefertigt werden.


§ 23
Prüfungen in Zusatzfächern


(1) Der Kandidat/die Kandidatin kann sich außer in den für seinen/ihren Studiengang vorgeschriebenen Lehrgebieten noch in weiteren von der Humboldt-Universität angebotenen Lehrgebieten (Prüfungsfächern) prüfen lassen. Den Antrag stellt er/sie beim für das Lehrgebiet zuständigen Prüfungsausschuß bzw. im Bereich Prüfungswesen spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Semesters.

(2) Das Ergebnis der Prüfung im Zusatzfach wird dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich bestätigt und auf seinen/ihren Antrag in das Hochschulzeugnis eingetragen. Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Ergebnisse von Prüfungen in Zusatzfächern nicht berücksichtigt.


§ 24
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis


(1) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen, und der Diplomarbeit, wobei die Note der Diplomarbeit mit dem Faktor 2 gewichtet wird.

(2) Wenn alle Teilleistungen der Diplomprüfung mit "sehr gut" beurteilt worden sind, kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

(3) Im Ergebnis einer bestandenen Diplomprüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin ein Diplom-Zeugnis, das durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und den Präsidenten/die Präsidentin der Humboldt-Universität unterzeichnet wird und das Siegel der Humboldt-Universität trägt, sowie eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Informatiker/Informatikerin ausgestellt. Das Diplom-Zeugnis enthält die Prüfungsleistungen der Diplomprüfung mit den entsprechenden Noten, das Thema und die Bewertung der Diplom-Arbeit, und die Gesamtnote der Diplomprüfung. Auf Antrag des Kandidaten können ferner das Ergebnis von Prüfungen in Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Die Urkunde ist vom Institut für Informatik vorzubereiten und wird von dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Dekan/der Dekanin unterzeichnet und mit dem Siegel der Humboldt-Universität versehen. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades Diplom-Informatiker/Informatikerin verliehen.

(4) Das Zeugnis und die Diplom-Urkunde tragen das Datum der letzten erfolgreich bestandenen Fachprüfung. Sie enthalten die Angabe, daß die Prüfungen entsprechend dieser Prüfungsordnung abgelegt wurden.


IV. Schlußbestimmungen

§ 25
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung


(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Rat des Instituts für Informatik nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Rat des Instituts für Informatik über die Rücknahme des Zeugnisses. Vor der Entscheidung ist dem Kandidaten/der Kandidatin Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenfalls ein neues auszustellen. Mit dem unrichtigen Diplomzeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Nach fünf Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ist eine Rücknahme ausgeschlossen.

(4) Für Bescheinigungen gelten die Absätze (1) - (3) entsprechend.


§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten


(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens in einem Prüfungsfach wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer/der Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist an den Prüfungsausschuß zu richten.

(2) Ort und Zeit der Einsichtnahme wird durch den Prüfungsausschuß bestimmt, der auch die Prüfungsberechtigten informiert.

(3) Nach erfolgter Exmatrikulation sind Anträge auf Einsicht in die Prüfungsakten an den Bereich Prüfungswesen zu richten und von ihm gemeinsam mit dem Prüfungsausschuß zu bearbeiten.


§ 27
Inkrafttreten


(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(2) Studierende, die das Studium vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können Vorprüfung und/oder Hauptprüfung nach dieser oder nach der zuvor geltenden Prüfungsordnung ablegen. Die Wahl ist mit der Meldung zur Prüfung zu treffen, aktenkundig zu machen und nicht revidierbar.

(3) Die bisherigen Regelungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung außer Kraft, soweit nicht Absatz (2) berührt ist.


*Diese Prüfungsordnung wurde am 08. November 1994 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung bestätigt.