Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge
Teil II 1:
Fachspezifische Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Informatik
Auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630), zuletzt geändert am 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342), des Berliner Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 204) und der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrer-prüfungsordnung - 1. LPO -) vom 01. Dezember 1999 (GVBl. S. 1) sowie der Fachübergreifenden Bestimmungen für die Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin hat der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät II am 23.April 2001 nachfolgende Fachspezifische Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Informatik erlassen*.
Die Festlegungen der Fachübergreifenden Bestimmungen für die Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen gehen denen der Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Informatik vor. Abweichungen davon bedürfen der Beschlußfassung durch den Akademischen Senat und der Bestätigung durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur.
Inhaltsübersicht
- § 1 Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung
- § 2 Zulassungsvoraussetzungen
- § 3 Durchführung der Zwischenprüfung
- § 4 Übergangsregelungen
- § 5 Inkrafttreten
§ 1
Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen in folgenden Bereichen:
- Praktische Informatik
- Technische Informatik
(2) Der Prüfungsstoff ist durch den Inhalt der Vorlesungen Praktische Informatik I und II sowie Technische Informatik I und II festgelegt. Die Prüfungsdauer für jede mündliche Teilprüfung beträgt mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten. Die Dauer der jeweiligen Teilprüfung wird durch Aushang bekannt gegeben.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Der Kandidat muß mindestens im Semester vor der Zulassung an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikuliert gewesen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Zwischenprüfungsausschuß.
(2) Neben den im Teil I (§ 10, Abs. 2) der fachübergreifenden Zwischenprüfungsordnung geforderten Unterlagen sind nachfolgende drei fachspezifische Leistungsnachweise beizufügen:
- 1 Leistungsnachweis Mathematik für Informatiker I, II, III
- 1 Leistungsnachweis Praktische Informatik I, II
- 1 Leistungsnachweis Technische Informatik I, II
Auf Antrag kann die Gleichwertigkeit von Leistungsnachweisen anderer Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Informatik anerkannt werden.
§ 3
Durchführung der Zwischenprüfung
(1) Mündliche Prüfungen können am Rechner abgenommen werden und die praktische Demonstration von Fertigkeiten beinhalten.
(2) Weist ein Student oder eine Studentin nach, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit dem Studenten oder der Studentin und dem Prüfer oder der Prüferin Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
§ 4
Bewertung der Prüfungsleistung
(1) Die Bewertung erfolgt gemäß Zwischenprüfungsordnung an der Humboldt-Universität zu Berlin (s. Fußnote 1).
(2) Die Teilprüfungen in Praktische Informatik (PI) und Technische Informatik (TI) werden wie folgt gewichtet: 4x PI und 1x TI.
§ 5
Übergangsregelungen
(1) Studierende im Grundstudium, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung ein Lehramtsstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin aufgenommen haben, legen die Zwischenprüfung in der Regel nach der vom Fachbereichsrat erlassenen und vom Akademischen Senat 1991 zugestimmten Zwischenprüfungsordnung ab.
(2) Auf Antrag haben die Studenten/Studentinnen die Möglichkeit, ihre Zwischenprüfung auch nach dieser Ordnung abzulegen. In diesen Fällen legt der Zwischenprüfungsausschuß fachlich modifizierte Übergangsanforderungen fest. Die Wahl ist mit der Meldung zur Prüfung zu treffen, aktenkundig zu machen und nicht revidierbar.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Die Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Informatik treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
(2) Die Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Informatik der Zwischenprüfung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin aus dem Jahre 1991 treten mit Ende des Sommersemesters 2003 außer Kraft.
*Die Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Informatik wurden am 04.Oktober 2001 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestaetigt.
1Amtliches Mitteilungsblatt der HU, Nr. 04/1997, § 10