Humboldt-Universität zu Berlin - Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät - Rechnerbetriebsgruppe

Benutzungsordnung

für die informationstechnischen Einrichtungen in den zentralen Rechnerräumen des Instituts für Informatik der Humboldt-Universität zu Berlin

Paragraph 1: Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung und den Betrieb der am Institut für Informatik vorhandenen informationstechnischen Einrichtungen in den zentralen Rechnerräumen wie Rechner, Peripheriegeräte, Datenleitungen und Einrichtungen zur Datenübertragung. Die Computerbetriebsordnung der HUB ist Bestandteil dieser Ordnung.

Paragraph 2: Betrieb

  1. Betreiber der informationstechnischen Einrichtungen ist das Institut für Informatik. Die Durchführung der mit dem Betrieb verbundenen Maßnahmen obliegt der Rechnerbetriebsgruppe (RBG) des Instituts.
  2. Die RBG sorgt für einen ordnungsgemäßen Betrieb der informationstechnischen Einrichtungen in den zentralen Rechnerräumen des Instituts. Zu ihren Aufgaben zählen
    1. die Verwaltung der Ressourcen, des technischen Systems und der Nutzungserlaubnisse sowie die technische Betreuung der Einrichtungen,
    2. die Regelung des Zugangs zu den zentralen Rechnerräumen,
    3. die Durchführung technischer Maßnahmen zur Unterstützung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzes,
    4. die Dokumentation der Hardware, der Software und der Nutzungsregeln sowie ihre Veröffentlichung zur Gewährleistung der Transparenz der Datenverarbeitung.

Paragraph 3: Nutzungsberechtigung

  1. Die Gesamtheit der dauerhaft direkt zur Datenverarbeitung miteinander verbundenen Einrichtungen ist das Institutsnetz.
  2. Die Nutzung des Institutsnetzes durch einen Benutzer oder eine Benutzerin setzt eine Erlaubnis voraus.
  3. Eine Nutzungserlaubnis für das Institutsnetz erhalten
    1. alle am Institut Informatik Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben,
    2. Studierende des Studienganges Informatik an der HU Berlin zur Durchführung ihres Studiums,
    3. Studierende anderer Studiengänge, die einzelne Lehrveranstaltungen des Instituts für Informatik besuchen, im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen,
    4. auf besonders begründeten Antrag im Einzelfall weitere natürliche Personen, wenn der Nutzung keine wesentlichen Interessen des Institutes entgegenstehen.
  4. Die Nutzungserlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Mit dem Antrag ist zu erklären, dass die Regelungen dieser Ordnung anerkannt werden. Die Erlaubnis wird für Angehörige der in Absatz 3 Nr. 1 genannten Personengruppe unbefristet, für Angehörige einer in Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 genannten Personengruppe befristet erteilt.
  5. Die befristete Nutzungserlaubnis gilt maximal ein Jahr. Sie kann von Angehörigen der in Absatz 3 Nr. 2 und 3 genannten Personengruppe jeweils zu Beginn des Wintersemesters verlängert werden. Der genaue Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben. Die unbefristete Nutzungserlaubnis erlischt bei Wegfall ihrer Voraussetzungen. Nach Erlöschen der Nutzungserlaubnis verhindert die RBG die Nutzung des Institutsnetzes technisch und löscht die Dateien des Benutzers oder der Benutzerin. Für eine Übergangszeit kann sie die Nutzung zur Beendigung der mit der vorausgegangenen Nutzung verbundenen Tätigkeiten gestatten.
  6. Die RBG ist berechtigt, im Nutzungsantrag Namen, Vornamen, Anschrift und Matrikelnummer oder Dienststelle des Antragstellers zu erheben und mit der Benutzerkennung und den Erlaubnismodalitäten zum Zwecke der System-, Nutzungserlaubnis- und Ressourcenverwaltung zu verarbeiten. Eine Übermittlung der Daten über die Benutzer und Benutzerinnen an Dritte ist unzulässig.
  7. Die Angaben im Nutzungsantrag müssen auf Nachfrage der RBG durch Vorlage des Personal- und Studentenausweises belegt werden.
  8. Die RBG kann jederzeit von einem Benutzer oder einer Benutzerin den Nachweis der Voraussetzungen für die Nutzungserlaubnis innerhalb angemessener Frist verlangen. Alle Daten über den Benutzer oder die Benutzerin sind spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Nutzungserlaubnis zu löschen.

Paragraph 4: Nutzungsregeln

  1. Zur Durchführung von Praktika können in den zentralen Rechnerräumen des Instituts Zeiten reserviert werden. Diese Zeiten werden durch Aushang in dem jeweiligen Rechnerraum bekanntgegeben. Außerhalb dieser Zeiten haben alle Benutzer gleichberechtigt Zugang zu den Rechnerräumen. Die Öffnungszeiten werden vom Leiter der RBG in Abhängigkeit vom Bedarf festgelegt.
  2. Allen Benutzern und Benutzerinnen ist die sachgerechte und verantwortungsvolle Nutzung der informationstechnischen Einrichtungen gestattet. Voraussetzung der Nutzung ist eine gegenseitige Rücksichtnahme. Bei der Nutzung sind alle Rechtsvorschriften zu beachten, die den Einsatz von Informationstechnik betreffen, insbesondere die datenschutz- und urheberrechtlichen Bestimmungen.
  3. Bei der Nutzung des Institutsnetzes ist sparsam vorzugehen. Die Belegung der Rechner in den Rechnerräumen, die Nutzung der Einrichtungen für die Datenübertragungen von und zu externen Stellen und der Verbrauch von Rechenleistung über das notwendige Maß hinaus sind untersagt. Überflüssige Kosten, insbesondere bei der Datenübertragung und bei der Nutzung von Druckern, sind zu vermeiden.
  4. Die Benutzer und Benutzerinnen haben in eigener Verantwortung ihre Daten innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegen unberechtigten Zugriff zu schützen.
  5. Name und Vorname der Benutzerin/des Benutzers werden in der passwd-Datei gespeichert und dürfen nicht verändert werden.
  6. Änderungen der Konfiguration des Institutsnetzes, insbesondere der vorübergehende Anschluss von portablen informationstechnischen Einrichtungen an das Institutsnetz, dürfen nur mit Erlaubnis der RBG vorgenommen werden.
  7. Die Benutzer und Benutzerinnen haben Störungen, Beschädigungen und Fehler an den informationstechnischen Einrichtungen des Instituts unverzüglich der RBG zu melden.

Paragraph 5: Umgang mit Benutzerdaten

  1. Die RBG ist berechtigt, im Institutsnetz gespeicherte und durch die Nutzung entstehende Daten
    1. zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs zu speichern, solange und soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist,
    2. zu prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für schwere Verstöße gegen die Nutzungsregeln vorliegen, und insoweit aufzuzeichnen, wie es für die Beweissicherung erforderlich ist,
    3. zum ausschließlichen Zwecke ihrer Sicherung auf Datenträger zu kopieren,
    4. zur Durchsetzung von Nutzungsbeschränkungen für den Eigentümer zu sperren, sowie
    5. zur Erstellung von anonymisierten Nutzungsstatistiken zu verarbeiten.
  2. Die Einsichtnahme in geschützte Daten der Benutzer und Benutzerinnen ist grundsätzlich unzulässig. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für schwere Verstöße gegen die Benutzungsordnung und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes kann die RBG Einsicht in Benutzerdaten nehmen. Sie hat in der Regel in Anwesenheit des Benutzers oder der Benutzerin zu erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Einsichtnahme in Anwesenheit einer anderen zweiten Person erfolgen und sämtliche Zugriffe sind zu protokollieren und dem Benutzer oder der Benutzerin mitzuteilen.

Paragraph 6: Nutzungsverbote

  1. Unbeschadet gesetzlicher Regelungen ist die Nutzung informationstechnischer Einrichtungen für gewaltverherrlichende, pornografische und volksverhetzende Darstellungen in Bild, Ton und Schrift untersagt. Ebenso sind Darstellungen unzulässig, die Geschlecht, Rasse oder Religion diskriminieren.
  2. Es ist den Benutzern und Benutzerinnen ferner untersagt,
    1. Geräte ein- oder auszuschalten oder evtl. vorhandene Reset-Tasten zu betätigen,
    2. anderen Personen den unberechtigten Zugriff auf das Institutsnetz, beispielsweise durch Weitergabe des Passworts, zu ermöglichen,
    3. die Rechner in den Rechnerräumen über sehr kurze Arbeitspausen hinaus zu blockieren,
    4. in den Rechnerräumen zu rauchen, zu essen oder zu trinken,
    5. bei der Nutzung der informationstechnischen Einrichtungen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
    6. die informationstechnischen Einrichtungen zur Kontrolle anderer Benutzer oder Benutzerinnen zu verwenden, sowie
    7. personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen des Institutsnetzes zu verarbeiten.

Paragraph 7: Regelung von Einzelheiten

Sofern Einzelregelungen von erheblicher Bedeutung für die Benutzer sind, müssen sie durch Aushang veröffentlicht werden. Erheblich sind insbesondere Regelungen, die die Benutzer zu bestimmten Verhaltensweisen verpflichten oder deren Unterlassung fordern.

Paragraph 8: Sanktionen

Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung und die sie ergänzenden Bestimmungen kann der Leiter der RBG Nutzungsberechtigte durch technische Maßnahmen vorläufig von der Benutzung des Institutsnetzes ausschließen. Darüber hinaus bleiben disziplinarische Maßnahmen, Schadenersatzansprüche sowie eine strafrechtliche Verfolgung vorbehalten. Einsprüche gegen Entscheidungen des Leiters der RBG sind an den Institutsdirektor zu richten.

Paragraph 9: Haftung

Das Institut haftet nicht für aus Datenverlust, Netzausfall oder Rechenfehlern entstandene Schäden.

Paragraph 10: Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung ist eine Konkretisierung der bisher geltenden Ordnung. Sie wurde durch den Institutsrat am 27.1.1998 bestätigt und tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.