Humboldt-Universität zu Berlin - Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät - Institut für Informatik

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Fachspezifische Prüfungsbestimmungen für den Magisterteilstudiengang (MTSG) Informatik als Nebenfach (NF)

am Institut für Informatik der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät II

Teil II 59 der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin (MAPO HUB)


Die fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen (Teil I der MAPO HUB) in der jeweils gültigen Fassung gehen den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen vor.*


§ 1
Besondere Studienanforderungen


Für das Studium der Informatik sind Kenntnisse der englischen Sprache Voraussetzung. Diese Kenntnisse werden mit dem Abiturzeugnis nachgewiesen oder können studienbegleitend erworben werden.


§ 2
Studienaufbau, Regelstudienzeit, Stundenumfang und Fächerkombination


(1) Die Regelstudienzeit beträgt für den MTSG Informatik als NF neun Semester im Umfang von insgesamt 40 Semesterwochenstuden (SWS).

(2) Das Studium unterteilt sich in ein Grundstudium (vier Semester) und in ein Hauptstudium (fünf Semester). Der Studienumfang umfaßt im Grund- und im Hauptstudium jeweils 18 SWS für den Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Für Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten/der Studentin sind jeweils 2 SWS vorgesehen.

(3) Der MTSG Informatik als NF ist mit allen an der HUB angebotenen MTSG kombinierbar.

(4) Bei der Einstufung der Studenten/Studentinnen in ein Fachsemester können berufs- praktische Tätigkeiten anerkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß des Instituts für Informatik.


§ 3
Prüfungsformen


(1) Prüfungsleistungen sind

  1. die mündlichen Prüfungen
    (§ 7 - MAPO HUB)
  2. die Klausurarbeiten
    (§ 8 - MAPO HUB)).

Die jeweilige Prüfungsform wird durch den Prüfungsausschuß für jeden Prüfungszeitraum festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Vorlesungszeit mitgeteilt.

(2) Macht ein/eine Studierender/Studierende durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so muß der Prüfungsausschuß über andere Formen entscheiden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.


§ 4
Magisterzwischenprüfung


(1) Die Magisterzwischenprüfung schließt das Grundstudium ab.

(2) Zur Magisterzwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzt,
  2. mindestens ein Semester davor an der Humboldt-Universität studiert hat,
  3. einen bewerteten Praktikumsschein zum Grundkurs "Praktische Informatik" (PI) und einen bewerteten Übungsschein aus dem Grundkurs "Rechnerorganisation und Betriebssysteme" (RO) erworben hat.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Prüfungen:

  1. die Fachprüfung im Grundkurs PI bestanden wurde,
  2. die Fachprüfung im Grundkurs RO bestanden wurde.

Bei mündlichen Prüfungen beträgt die Dauer mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten.

(4) Die Note der Zwischenprüfung wird nach der Vorschrift
Note (Zw.-Pr.) = (4 x Note (PI) + Note (RO) )/5
berechnet.


§ 5
Magisterprüfung


(1) Das Hauptstudium wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen.

(2) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Magisterzwischenprüfung bestanden hat,
  2. einen bewerteten Übungs- oder Praktikumsschein aus einem der zwei Pflichtfächer und einen bewerteten Übungs- oder Praktikumsschein aus einem der Wahlpflichtfächer erworben hat.

(3) Die Magisterprüfung besteht aus zwei 30-minütigen mündlichen Prüfungen, die sich über die beiden Pflichtfächer bzw. über zwei Wahlpflichtfächer erstrecken.
Bei der Anmeldung zur Prüfung benennt der Kandidat/die Kandidatin seine/ihre belegten Fächer (gemäß §4 (2) der Studienordnung).
Als Note der Magisterprüfung wird die Durchschnittsnote der beiden Teilprüfungen festgelegt, falls beide Teilprüfungen bestanden wurden.


*Diese Prüfungsbestimmungen wurden am 09. September 1994 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung bestätigt.