Humboldt-Universität zu Berlin - Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät - Institut für Informatik

Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge

an der Humboldt-Universität zu Berlin

Teil IV B 11
Fachspezifische Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Informatik

Auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630), zuletzt geändert am 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342), des Berliner Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 204) und der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LPO -) vom 01. Dezember 1999 (GVBl. S. 1) sowie der Fachübergreifenden Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin hat der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät II am 23.April 2001 nachfolgende fachspezifische Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Informatik erlassen. 1

Die Festlegungen der Fachübergreifenden Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik gehen denen der Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Informatik vor. Abweichungen davon bedürfen der Beschlußfassung durch den Akademischen Senat.

Inhaltsübersicht


§ 1
Ziele der fachdidaktischen Ausbildung

Während ihres Studiums sollen die Studierenden eine ihren beruflichen Anforderungen entsprechende Entscheidungs- und Handlungskompetenz gewinnen. Dazu dient im Bereich der fachdidaktischen Ausbildung der Erwerb:

  • von Kenntnissen über fachdidaktische Theorien in der Informatikbildung, über den Stand der fachdidaktischen Curriculumdiskussion und über informatikspezifische Denk- und Arbeitsweisen;
  • von Verfahren der Planung, Durchführung und Auswertung von Informatikunterricht;
  • von Urteilsfähigkeit einmal im Hinblick auf die allgemeine fachdidaktische Diskussion, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung der Wissenschaftsdisziplin Informatik und gesellschafts- und bildungspolitischen Entwicklungen, zum anderen im Hinblick auf die Voraussetzung, Ziele und Inhalte von Informatikunterricht, die Ermittlung von Lernerfolgen in konkreten Unterrichtssituationen sowie die Anwendung von Methoden und den Einsatz des Computers als Medium.

§ 2
Studienabschnitte und -inhalte in der fachdidaktischen Ausbildung

(1) Die fachdidaktische Ausbildung gliedert sich in zwei Studienabschnitte mit den nachfolgenden Lehrveranstaltungen:

  1. Einführender Studienabschnitt:
    • Einführung in die Fachdidaktik Informatik
    2 SWS
    • Analyse, Planung und Beurteilung von Informatikunterricht (Gestaltung des Unterrichtsprozesses im Fach Informatik in allen Phasen und zu allen inhaltlichen Bereichen)
    2 SWS
    • Grundkurs zur Fachdidaktik Informatik (Gesellschaftliche und curriculare Aspekte der informationstechnischen Bildung speziell des Informatikunterrichts)
    2 SWS
  2. Vertiefender Studienabschnitt:
    • Vertiefungsveranstaltungen zur Fachdidaktik Informatik (Seminare zu aktuellen und differenzierenden Auseinandersetzungen mit Problemen der Informatik; Übungen zu fachdidaktischen Verfahren)
    2 SWS
    • Hauptseminar zur Fachdidaktik Informatik (Ausgewählte Probleme der Diskussion über Ziele, Inhalte, Methoden des Informatikunterrichts)
    2 SWS

(2) Die Lehrveranstaltungen Einführung in die Fachdidaktik Informatik und Analyse, Planung und Beurteilung von Informatikunterricht sowie Hauptseminar zur Fachdidaktik Informatik sind für alle Lehramtsstudiengänge der Informatik Pflicht.

(3) Beim Studium zum Lehrer mit zwei Fächern sind zusätzlich die Lehrveranstaltungen Grundkurs zur Fachdidaktik Informatik und Vertiefungsveranstaltungen zur Fachdidaktik Informatik erforderlich, während im 80 SWS-Studiengang zusätzlich eins von diesen beiden zu wählen ist.

(4) Zur Vertiefung der Einblicke in die Informationstechnische Bildung werden im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung zu den zuständigen Informations- und Beratungsinstitutionen des Landes Berlin (z.B. Landesbildstelle, Pädagogisches Zentrum, BICS usw.) Exkursionen durchgeführt.

§ 3
Leistungsnachweise in der fachdidaktischen Ausbildung

(1) Das Verfahren für die Vergabe von Leistungsnachweisen ist vom Hochschullehrer zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekanntzugeben.

(2) Die allgemeinen Regelungen zu Leistungsnachweisen in der fachdidaktischen Ausbildung sind dem Teil IV B der Studienordnung für Lehramtsstudiengänge zu entnehmen.

(3) Um bei den Studierenden eine ganzheitliche Sicht auf alle Inhaltsbereiche der informationstechnischen Bildung zu gewährleisten, sind bei der Auswahl von Themen für die erforderlichen Arbeitsbeiträge im Rahmen der Leistungsnachweise der algorithmische, der gesellschaftliche, der technische und der Anwendungsbereich entsprechend ihrer Wertigkeit angemessen zu berücksichtigen.

(4) In der fachdidaktischen Ausbildung des Prüfungsfaches Informatik sind alle Leistungsnachweise unbenotet.

(5) Für die Erste (Wissenschaftliche) Staatsprüfung ist der Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Hauptseminar zur Fachdidaktik Informatik vorzulegen. Voraussetzung für diesen Hauptseminarschein ist die regelmäßige Teilnahme an den zutreffenden Fachdidaktikveranstaltungen.

§ 4
Übergangsregelungen

Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium in einem Lehramtsstudiengang an der Humboldt-Universität zu Berlin aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den vorläufigen Ordnungen fort, die von den Fachbereichsräten erlassen und vom Akademischen Senat 1991 beschlossen wurden.

Auf Antrag können die Studierenden ihr Studium auch nach dieser Studienordnung beenden. Die Wahl ist durch den Zwischenprüfungsausschuß aktenkundig zu machen und nicht revidierbar.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Informatik treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(2) Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Informatik aus dem Jahre 1991 treten mit Ende des Sommersemesters 2005 außer Kraft.

1 Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Informatik wurden am 28. September 2001 der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt.