Humboldt-Universität zu Berlin - Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät - Institut für Informatik

Prüfungsordnung Magisterteilstudiengang (MTSG) Informatik

Fachspezifische Prüfungsbestimmungen für den Magisterteilstudiengang Informatik als 2. Hauptfach (2. HF)
Teil II 59 der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin (MAPO HUB) Die fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen (Teil I der MAPO HUB) in der jeweils gültigen Fassung gehen den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen vor.

* § 1 Besondere Studienanforderungen

Die Studenten/Studentinnen müssen Englischkenntnisse besitzen, die dem Abiturabschluß entsprechen. Der Nachweis kann zu Beginn des Magisterteilstudiums Informatik erbracht oder studienbegleitend bis zur Zwischenprüfung erworben werden.

§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit, Stundenumfang und Fächerkombination

  1. Die Regelstudienzeit beträgt für den MTSG Informatik als 2.HF neun Semester im Umfang von insgesamt 80 Semesterwochenstuden (SWS).
  2. Das Studium unterteilt sich in ein Grundstudium (vier Semester) und in ein Hauptstudium (fünf Semester). Der Studienumfang umfaßt im Grund- und im Hauptstudium jeweils 36 SWS für den Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Für Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten/der Studentin sind jeweils 4 SWS vorgesehen.
  3. Der MTSG Informatik als 2.HF ist mit allen an der HUB angebotenen MTSG kombinierbar, soweit diese selbst keine Beschränkungen vorsehen.
* Diese Prüfungsbestimmungen wurden am von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung bestätigt.

§ 3 Prüfungsformen

  1. Macht ein/eine Student/Studentin durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so muß der Prüfungsausschuß über andere gleichwertige Formen entscheiden. Gleiches gilt für Studienleistungen.

§ 4 Magisterzwischenprüfung

  1. Die Magisterzwischenprüfung ist studienbegleitend in den ersten vier Semestern abzulegen. Sie besteht aus
    1. einer mündlichen Teilprüfung im Grundkurs Praktische Informatik
    2. einer mündlichen Teilprüfung nach Wahl des Studierenden/der Studierenden im Grundkurs Technische Informatik oder Theoretische Informatik.
    Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten.
  2. Zur Magisterzwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
    1. die Sprachkenntnisse gemäß § 1 nachweist,
    2. mindestens ein Studiensemester an der Humboldt-Universität studiert hat,
    3. die folgenden, für die jeweilige Teilprüfung erforderlichen bewerteten Leistungsnachweise beibringt:
      - Für die Teilprüfung Praktische Informatik (PI) zwei mit bestanden bewertete Übungsscheine in PI
      Und:
      - Für die Teilprüfung Technische Informatik (TI) ein mit bestanden bewerteter Übungsschein in TI.
      Oder:
      - Für die Teilprüfung Theoretische Informatik (TH) ein mit 'bestanden' bewerteter Übungsschein in TH.
  3. Die Festsetzung der Fachnote der Magisterzwischenprüfung durch den Prüfungsausschuß Informatik erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. beide Teilprüfungen bestanden wurden;
    2. ein mit 'bestanden' bewerteter Übungsschein im Grundkurs Mathematik nachgewiesen wurde.
  4. Die Note der Zwischenprüfung wird nach der Vorschrift
    Note (Zw.-Pr.) = (4 x Note (PI) + 3 x Note (Th oder TI) )/7 berechnet.

§ 5 Magisterprüfung

  1. Das Hauptstudium wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen.
  2. Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer
    1. die Magisterzwischenprüfung bestanden hat
    2. die erforderliche Teilnahme an Praktika im Gesamtumfang von 4 SWS nachweist
    3. im Hauptstudium vier bewertete Leistungsnachweise in einem Gesamtumfang von jeweils zwei SWS erworben hat (vgl. § 4 (2) StO).
  3. Die Magisterprüfung besteht aus drei 20-minütigen mündlichen Teilprüfungen, die sich wahlweise auf zwei der vier Stoffgebiete Praktische Informatik, Theoretische Informatik, Technische Informatik und Angewandte Informatik erstrecken. Bei der Anmeldung zur Prüfung benennt der Kandidat /die Kandidatin seine/ihre belegten Fächer (gemäß §4 (2) der Studienordnung). Die Fachnote der Magisterprüfung ergibt sich aus dem Mittel der Noten der drei Teilprüfungen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der HUB in Kraft.